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   SG Osnabrück, 08.01.2020 - S 8 U 113/19   

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SG Osnabrück, 08.01.2020 - S 8 U 113/19 (https://dejure.org/2020,84089)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 08.01.2020 - S 8 U 113/19 (https://dejure.org/2020,84089)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - S 8 U 113/19 (https://dejure.org/2020,84089)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Dresden, 12.06.2020 - 4 U 2796/19
    Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Ansicht an, nach der die Vor- und Nachteile durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Fraunhofer Liste ermittelten Werte, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014 - 1 U 165/11 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 - 1 U 304/15 - nicht veröffentlicht; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 - 8 U 113/19 - nicht veröffentlicht; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016 - 13 U 1558/15 - nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019 - 1 U 108/18 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2019 - 9 U 10/19 - juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.11.2019 - 7 U 39/19 - juris; OLG Celle, Urteil vom 13.04.2016 - 14 U 127/15 - juris; KG Berlin Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 - juris; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12 - juris).

    Vielmehr kann es im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichtes selbstständig nach allen Richtungen von Neuem prüfen und bewerten und somit auch - wie hier - nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste schätzen (so OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 - 8 U 113/19 - nicht veröffentlicht; OLG Celle, Urteil vom 01.02.2017 - 14 U 61/16 - juris).

    Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war; insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09, Rdnr. 13 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 - 8 U 113/19 - nicht veröffentlicht).

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